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BGBl. III Nr. 169/2000

kundgemacht 05.10.2000 RIS↗
169. Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachung BGBl. III Nr. 169/2000× zu Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 169/2000 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Durchlieferung

Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gilt, wenn es sich um eine Auslieferung nach dem vereinfachten Verfahren handelt, folgendes:

  1. Litera a
    in Dringlichkeitsfällen kann das Ersuchen zusammen mit den in Artikel 4 genannten Informationen dem Durchlieferungsstaat durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden. Der Durchlieferungsstaat kann seine Entscheidung auf demselben Wege mitteilen;
  2. Litera b
    die in Artikel 4 genannten Informationen reichen aus, um der zuständigen Behörde des Durchlieferungsstaats die Möglichkeit zu geben festzustellen, daß es sich um ein vereinfachtes Auslieferungsverfahren handelt, und um gegenüber der ausgelieferten Person die zur Durchführung der Durchlieferung erforderlichen Zwangsmaßnahmen zu treffen.