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BGBl. III Nr. 169/2000

kundgemacht 05.10.2000 RIS↗
169. Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachung BGBl. III Nr. 169/2000× zu Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 169/2000 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Verpflichtung zur Übergabe

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, einander die Personen, nach denen zum Zwecke der Auslieferung gefahndet wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Übereinkommen vorgesehen ist, zu übergeben, sofern diese Personen und der ersuchte Staat gemäß diesem Übereinkommen hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.