Absatz eins,Für die Unterrichtung der in Haft genommenen Person gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 werden folgende vom ersuchenden Staat zu übermittelnde Informationen als ausreichend angesehen:
- Litera adie Identität der verfolgten Person,
- Litera bdie um die Festnahme ersuchende Behörde,
- Litera cdas Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils,
- Litera ddie Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,
- Litera edie Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Ortes und der Art der Täterschaft der verfolgten Person,
- Litera fsoweit möglich, die Folgen der Straftat.