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BGBl. III Nr. 1/2000

kundgemacht 05.01.2000 RIS↗
1. Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ÜBER DAS VERBOT DER DOPPELTEN STRAFVERFOLGUNG
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2000× zu Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 1/2000 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Wer in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.