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BGBl. III Nr. 1/2000

kundgemacht 05.01.2000 RIS↗
1. Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ÜBER DAS VERBOT DER DOPPELTEN STRAFVERFOLGUNG
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2000× zu Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 1/2000 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Wird in einem Mitgliedstaat eine erneute Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, so wird jede in dem zuletzt genannten Mitgliedstaat wegen dieser Tat erlittene Freiheitsentziehung auf eine etwa zu verhängende Sanktion angerechnet. Soweit das innerstaatliche Recht dies erlaubt, werden andere als freiheitsentziehende Sanktionen ebenfalls berücksichtigt, sofern sie bereits vollstreckt wurden.