Absatz eins,Jeder Mitgliedstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
BGBl. III Nr. 1/2000
1. Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ÜBER DAS VERBOT DER DOPPELTEN STRAFVERFOLGUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
- Absatz 2,Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.
- Absatz 3,Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens gerichtete Notifikation zurückgenommen werden.
Die Rücknahme wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.