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BGBl. III Nr. 38/2000

kundgemacht 04.04.2000 RIS↗
38. Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind
Kundmachung BGBl. III Nr. 38/2000× zu Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 38/2000 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Beitritt neuer Mitgliedstaaten

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
  2. Absatz 2,Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens in der Sprache des beitretenden Staates ist verbindlich.
  3. Absatz 3,Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
  4. Absatz 4,Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach dem Tag der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.
  5. Absatz 5,Falls dieses Übereinkommen bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft ist, gilt Artikel 13 Absatz 4 für die beitretenden Staaten.