BGBl. I Nr. 100/2001
100. Bundesgesetz: Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (25. Novelle zum GSVG)
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (25. Novelle zum GSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 227geändert
Genehmigungspflicht
§ 227.
Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales und sind binnen vier Monaten unverzüglich nach der Genehmigung in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer (§ 202), ist diese unverzüglich neu zu beschließen.