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BGBl. I Nr. 100/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
100. Bundesgesetz: Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (25. Novelle zum GSVG)
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (25. Novelle zum GSVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2001× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 233 § 0↗RIS↗
§ 34geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2000 · idF BGBl. I Nr. 139/1997 · danach: BGBl. I Nr. 100/2001 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.01.2001 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 100/2001 · danach: BGBl. I Nr. 142/2004 § 34↗RIS↗
Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998
§ 34.
(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hat der Bund dem Versicherungsträger aus dem Steueraufkommen der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 zu überweisen.
(2) Über den Betrag gemäß Abs. 1 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Abs. 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen. der Wertausgleich und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen, für den Wertausgleich und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
(3) Der dem Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 und 2 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.