BGBl. I Nr. 101/2001
101. Bundesgesetz: Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (24. Novelle zum BSVG)
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (24. Novelle zum BSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 215geändert
Genehmigungspflicht
§ 215.
Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales und sind binnen vier Monaten unverzüglich nach der Genehmigung in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer (§ 190), ist diese unverzüglich neu zu beschließen.