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BGBl. I Nr. 101/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
101. Bundesgesetz: Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (24. Novelle zum BSVG)
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (24. Novelle zum BSVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2001× zu BSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) 638 § 0↗RIS↗
§ 24bgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 4 (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2001) · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2001 § 24b↗RIS↗
in Kraft 01.01.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 101/2001 · danach: BGBl. I Nr. 3/2002 § 24b↗RIS↗
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds Zusatzbeitrag für die Krankenanstaltenfinanzierung Angehörige
§ 24b.
Der Versicherungsträger hat die in einem Vorschreibungszeitraum bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (§ 24a) bis zum 20. des zweiten auf das Ende des Vorschreibungszeitraumes folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. (1) Für Angehörige (§ 78) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
Anmerkung
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
1. für Personen nach § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4;
2. wenn und solange sich der (die) Angehörige, mit Ausnahme solcher nach § 78 Abs. 7 Z 2, der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 78 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat;
3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
4. wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.
(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 140 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa nicht übersteigt.