BGBl. I Nr. 101/2001
101. Bundesgesetz: Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (24. Novelle zum BSVG)
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (24. Novelle zum BSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24cgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 4 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
Zusatzbeitrag für Angehörige in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung im Falle einer Beitragsgrundlagenoption
§ 24c.
(1) Für Angehörige (§ 78) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n). Pflichtversicherte, deren Beitragsgrundlage auf Grund einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a gebildet wird, haben einen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3% der Summe der von ihnen zu entrichtenden Beiträge zu leisten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.
Anmerkung
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