BGBl. I Nr. 102/2001
102. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (28. Novelle zum B-KUVG)
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (28. Novelle zum B-KUVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 153ageändert
Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 153a.
Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 27 Abs. 2.