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BGBl. I Nr. 102/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
102. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (28. Novelle zum B-KUVG)
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (28. Novelle zum B-KUVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2001× zu B-KUVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 2281 § 0↗RIS↗
§ 51geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1992 – 31.07.2001 · idF BGBl. Nr. 679/1991 · danach: BGBl. I Nr. 102/2001 § 51↗RIS↗
in Kraft 01.08.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 102/2001 § 51↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II
Leistungen der Krankenversicherung
1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Aufgaben
§ 51.
(1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
1. für die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;
2. für die Versicherungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;
3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz;
4. für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
5. für die Gesundheitsförderung.
(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
1. Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (§ 70) und
2. Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (§ 72)
gewährt werden.
(3) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Dienstunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.
(4) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Dienstunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.
… 3 unveränderte Absätze
(5) Beim Tod des Versicherten, des sonst nach § 55 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 56) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 6 000 S gezahlt werden.
Schlagworte
Krankheitsursache
§ 51geändertAbs 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2002) · idF BGBl. I Nr. 67/2001 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 102/2001 § 51↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 102/2001 · danach: BGBl. I Nr. 81/2013 § 51↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II
Leistungen der Krankenversicherung
1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Aufgaben
§ 51.
(1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
1. für die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;
2. für die Versicherungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;
3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz;
4. für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
5. für die Gesundheitsförderung.
(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
1. Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (§ 70) und
2. Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (§ 72)
gewährt werden.
(3) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Dienstunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.
(4) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Dienstunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.
… 3 unveränderte Absätze
(5) Beim Tod des Versicherten, des sonst nach § 55 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 56) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 436,04 € gezahlt werden.
Schlagworte
Krankheitsursache