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BGBl. I Nr. 103/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Erlassung eines Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Karenzgeldgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Überbrückungshilfengesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Kinderbetreuungsgeldgesetz erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Karenzgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 35 § 0↗RIS↗
§ 39geändertAbs 3 (aufgehoben)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2002) · idF BGBl. I Nr. 68/2001 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 103/2001 § 39↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 103/2001 · danach: BGBl. I Nr. 158/2002 § 39↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
ABSCHNITT III
Aufbringung der Mittel
§ 39.
(1) Der Aufwand für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen ist, soweit nicht § 46 etwas anderes bestimmt, von dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen, der vom Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit; er besteht aus der Sektion A und aus der Sektion B.
(2) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A, hat den Aufwand an Familienbeihilfen zu tragen, der gemäß § 22 den Dienstgebern und auszahlenden Stellen zu ersetzen ist. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, hat den übrigen Aufwand für Beihilfen und Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz zu tragen.
(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird ein Beitrag zum Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in Höhe von 50 vH, im Jahr 1993 in Höhe von 58 vH, im Jahr 1994 und den Folgejahren in Höhe von 70 vH des Gesamtaufwandes (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld an die Arbeitslosenversicherung geleistet. Weiters ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen der Aufwand für die Teilzeitbeihilfe (Barleistung einschließlich Krankenversicherungsbeiträge) nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zur Gänze zu tragen. Der Beitrag zum Karenzurlaubsgeld und der Aufwand für die Teilzeitbeihilfe sind für jedes Jahr auf Grund des im jeweiligen Rechnungsabschluß des Bundes ausgewiesenen Gebarungsergebnisses der Arbeitslosenversicherung im nachhinein zu leisten; es können hierauf Vorschüsse geleistet werden. Diese Regelungen gelten nicht für das Jahr 2001.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)
(4) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A, werden durch Beiträge der Dienstgeber (Dienstgeberbeitrag) aufgebracht.
… 8 unveränderte Absätze
(5) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, werden wie folgt aufgebracht:
a) Vom Aufkommen an Einkommensteuer sind jährlich 690 392 000 € vor Abzug aller im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Ertragsanteile dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen, wobei die Zuweisung zu 25 vH zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und zu 75 vH zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu erfolgen hat. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer hat in Teilbeträgen von je 43 149 500 € in den Monaten Februar, Mai, August und November zu erfolgen. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an Lohnsteuer hat monatlich in Teilbeträgen von je 43 149 500 € zu erfolgen. Die länderweise Aufteilung hat verhältnismäßig dem in den einzelnen Ländern im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer bzw. an Lohnsteuer zu entsprechen;
b) durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;
c) durch Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
d) durch Beiträge der Länder (Länderbeitrag);
e) durch den Überschuß der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A.
(6) Die im Abs. 4 und im Abs. 5 lit. c angeführten Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(7) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind zweckgebunden für den Aufwand an den nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen.
(8) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, zu leistenden Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt zu zahlen. Die Rückzahlungen für die Vorschüsse fließen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu.
Schlagworte
BGBl. Nr. 609/1977