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BGBl. I Nr. 103/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Erlassung eines Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Karenzgeldgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Überbrückungshilfengesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Kinderbetreuungsgeldgesetz erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Karenzgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Väter-Karenzgesetz (VKG) 213 § 0↗RIS↗
§ 5geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 5
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 153/1999 · danach: BGBl. I Nr. 103/2001 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 15.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 103/2001 · danach: BGBl. I Nr. 124/2004 § 5↗RIS↗
Karenzurlaub Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 5.
(1) Anspruch auf Karenzurlaub Karenz unter den in §§ 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im folgenden Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Arbeitnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
2. in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt der Karenzurlaub die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluß Anschluss an einen Karenzurlaub eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
(3) Nimmt der Arbeitnehmer Karenzurlaub Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Arbeitgeber unverzüglich Beginn und Dauer des Karenzurlaubes der Karenz nach §§ 2 oder 3 bekanntzugeben bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein Karenzurlaub Karenz nach den §§ 2 oder 3 vereinbart werden.
(4) Nimmt ein Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenzurlaub Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaub Karenz in Anspruch nimmt.
(5) Nimmt ein Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlaß Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenzurlaub Karenz im Ausmaß von sechs Monaten, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaub Karenz in Anspruch nimmt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 2 und 3.