BGBl. I Nr. 106/2001
106. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 2 Z 1, Z 2; Abs 3; Abs 4 bis Abs 7 (entfallen)
… 4 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen über die Konzession
Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen
§ 2.
(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).
(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:
1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr innerstaatlichen Verkehr (Güternahverkehrinnerstaatlicher Güterverkehr);
2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr grenzüberschreitenden Verkehr (Güterfernverkehrgrenzüberschreitender Güterverkehr).
(3) Güternahverkehr liegt vor, wenn ein Gut innerhalb der Nahverkehrszone, das ist innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km, gemessen in der Luftlinie von dem für die Ausübung des Gewerbes in Aussicht genommenen Standort, oder wenn die Fahrt über die Nahverkehrszone hinausgeht, auf einer Strecke von höchstens 110 Straßenkilometern befördert wird, wobei die Be- oder Entladestelle innerhalb des Umkreises liegen muß (Stichfahrt). Eine Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigt auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigt zu jeder Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen.