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BGBl. I Nr. 106/2001

kundgemacht 10.08.2001 RIS↗Parlament↗
106. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2001× zu GütbefG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) 120 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 2 Z 1, Z 2; Abs 3; Abs 4 bis Abs 7 (entfallen)
in Kraft 01.09.1995 – 10.08.2001 · idF BGBl. Nr. 593/1995 · danach: BGBl. I Nr. 106/2001 § 2↗RIS↗
in Kraft 11.08.2001 – 16.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 106/2001 · danach: BGBl. I Nr. 23/2006 § 2↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen über die Konzession
Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen
§ 2.
(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).
(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:
1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr innerstaatlichen Verkehr (Güternahverkehrinnerstaatlicher Güterverkehr);
2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr grenzüberschreitenden Verkehr (Güterfernverkehrgrenzüberschreitender Güterverkehr).
(3) Güternahverkehr liegt vor, wenn ein Gut innerhalb der Nahverkehrszone, das ist innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km, gemessen in der Luftlinie von dem für die Ausübung des Gewerbes in Aussicht genommenen Standort, oder wenn die Fahrt über die Nahverkehrszone hinausgeht, auf einer Strecke von höchstens 110 Straßenkilometern befördert wird, wobei die Be- oder Entladestelle innerhalb des Umkreises liegen muß (Stichfahrt). Eine Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigt auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigt zu jeder Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen.
(4) Zur Nahverkehrszone gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkte innerhalb dieser Zone liegen. Als Ortsmittelpunkt gilt das örtliche Zentrum des Gemeindewesens.
(5) Güterfernverkehr liegt bei allen Güterbeförderungen vor, die nicht unter Abs. 3 fallen. Eine Konzession für den Güterfernverkehr berechtigt auch zur Ausübung des Güternahverkehrs.
(6) Die Behörde (§ 20) hat bei Erteilung der Konzession oder bei besonderer Bewilligung der weiteren Betriebsstätte die zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden (Abs. 4) in alphabetischer Folge namentlich anzuführen. Dem Inhaber einer Konzession für den Güternahverkehr ist nach Maßgabe des Umfanges der Konzession (§ 3) für jedes Kraftfahrzeug ein Verzeichnis der zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden in alphabetischer Folge auszuhändigen; dieses Verzeichnis hat überdies den Namen des Gewerbetreibenden - gegebenenfalls auch den des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers - sowie den Standort des Gewerbebetriebes oder der weiteren Betriebsstätte zu enthalten.
(7) Wird die Nahverkehrszone durch Verlegung von Ortsmittelpunkten, Gemeindezusammenlegungen oder Gemeindetrennungen verändert, so ist die Nahverkehrszone durch die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde (§ 20) neu zu bestimmen; Abs. 6 gilt sinngemäß.