BGBl. I Nr. 108/2001
108. Bundesgesetz: Euro-Umstellungsgesetz Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – EUG-LFUW
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985, das AMA-Gesetz 1992, das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Futtermittelgesetz 1999, das Düngemittelgesetz 1994, das Saatgutgesetz 1997, das Sortenschutzgesetz, das Forstgesetz 1975, das Forstliche Vermehrungsgutgesetz, das Weingesetz 1999, das Qualitätsklassengesetz, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Chemikaliengesetz 1996, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Gesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialen außerhalb von Anlagen, das Ozongesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz, das Artenhandelsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – EUG-LFUW)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertZ 3; Abs 6 Z 1, Schlussteil
… 4 unveränderte Absätze
Allgemeine Voraussetzungen der Gewährung und Bereitstellung von
Bundes- und Fondsmitteln
1. die zur Förderung beantragten Maßnahmen den vom zuständigen Bundesminister erlassenen technischen Richtlinien (Abs. 2) entsprechen und die Unterlagen hiefür entweder von einem Bauamt oder von einer Fachabteilung einer Gebietskörperschaft in ihrem Wirkungsbereich oder von einer befugten Person verfaßt sind;
2. die Unterlagen für die Maßnahmen von der zuständigen Dienststelle des Bundes oder des Landes begutachtet sind;
3. die betreffenden Bauten oder Bauabschnitte erst nach Einbringung des Antrages auf Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln beim zuständigen Bundesministerium, nach Zustimmung des zuständigen Bundesministers zum Projekt oder zum Sammelverzeichnis bei den unter Abs. 6 genannten Maßnahmen und nach Abschluß der erforderlichen behördlichen Bewilligungsverfahren in Angriff genommen werden; hievon ausgenommen sind erforderliche Vorleistungen, Sofortmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie des Flußbaues mit einem Kostenerfordernis bis zu 750 55 000 S Euro sowie Sofortmaßnahmen zur Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung, die wegen eines außergewöhnlichen Notstandes oder auf Grund behördlichen Auftrages gemäß § 122 des Wasserrechtsgesetzes 1959 erforderlich sind, sofern sie vor Beginn der über Vorleistungen hinausgehenden Bauarbeiten dem Bundesministerium für Bauten und Technik angezeigt wurden; die Sofortmaßnahmen des Flußbaues sind vor ihrer Durchführung dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft anzuzeigen;
4. die Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie Z 3 erst nach Zustimmung des zuständigen Bundesministers in Angriff genommen werden;
… 21 unveränderte Absätze
5. bei umfangreichen Bauten und solchen, zu deren Durchführung die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer erforderlich ist, eine fachkundige, von den Auftragnehmern unabhängige örtliche Bauleitung vom Bauherrn eingerichtet und bei Gewährung von Fondsmitteln auch auf seine Rechnung tätig wird;
6. bei Vergabe von Leistungen die vom zuständigen Bundesminister erlassenen Vergaberichtlinien (Abs. 3) eingehalten werden;
7. die Arbeiten, soweit es technisch und wirtschaftlich möglich ist, auch über die Winterperiode geführt werden;
8. der Antragsteller sich der Kontrolle der geförderten Maßnahme auf die Dauer der Förderung unterwirft;
9. die Instandhaltung und gegebenenfalls der Betrieb der fertiggestellten Anlagen sowie die Durchführung notwendiger Folgemaßnahmen rechtlich sichergestellt sind;
10. sichergestellt ist, daß die Wartung, Überwachung und Prüfung der Anlagen durch fachlich geeignete Personen vorgenommen wird;
11. die Restfinanzierung und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist; ist dies nicht gewährleistet, so kann bei Projekten von besonderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung und Vordringlichkeit eine Förderung aus Fondsmitteln dennoch gewährt werden, wenn anzunehmen ist, daß anstelle eines Teiles des Darlehens ein nicht-rückzahlbarer Beitrag gemäß § 18 treten kann.
1. die wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen unter Berücksichtigung von Raumordnung, Umweltschutz und umfassender Landesverteidigung;
2. Kriterien zur Beurteilung der zu fördernden Maßnahmen;
3. Kosten-Nutzen-Untersuchungen zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei Maßnahmen mit erheblichem finanziellen Umfang oder volkswirtschaftlich weitreichenden Auswirkungen;
4. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen, Grundsätze der Projektierung, Vorleistungen;
5. Baudurchführung, Baukontrolle, Bauabrechnung, Kollaudierung;
6. Sofortmaßnahmen;
7. Instandhaltungsmaßnahmen und Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
1. Vergabeart;
2. Ausschreibung;
3. Inhalt und Ausstattung der Angebote;
4. Prüfung der Angebote;
5. Grundsätze und Kriterien für die Zuschlagserteilung;
6. abgestufte Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung der Richtlinien des Bundesministers für Bauten und Technik, insbesondere die Kürzung der Fondshilfe.
(6) Zur Erwirkung der Zustimmung nach Abs. 1 Z 3 genügt
1. bei Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen (§§ 8 und 28), bei Sofortmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung (§ 9) mit einem Kostenerfordernis unter 750 55 000 S Euro, bei Sofort- und örtlichen Uferschutz- und Regulierungsmaßnahmen sowie bei Sanierung von Rutschungen (§§ 6, 9 und 10) mit einem Kostenerfordernis unter 1,5 Millionen Schilling 110 000 Euro sowie bei Meliorationen (§ 10) bis zu einer Fläche von 40 ha Ausmaß, für deren Kostentragung oder Förderung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig ist,
2. bei Anlagen zur Einzelwasserversorgung
und Einzelabwasserentsorgung gemäß § 13 Abs. 1 mit einem Kostenerfordernis unter 500 40 000 S Euro
die Vorlage eines Sammelverzeichnisses der zuständigen Landes- oder Bundesdienststelle.