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BGBl. I Nr. 108/2001

kundgemacht 10.08.2001 RIS↗Parlament↗
108. Bundesgesetz: Euro-Umstellungsgesetz Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – EUG-LFUW
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985, das AMA-Gesetz 1992, das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Futtermittelgesetz 1999, das Düngemittelgesetz 1994, das Saatgutgesetz 1997, das Sortenschutzgesetz, das Forstgesetz 1975, das Forstliche Vermehrungsgutgesetz, das Weingesetz 1999, das Qualitätsklassengesetz, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Chemikaliengesetz 1996, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Gesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialen außerhalb von Anlagen, das Ozongesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz, das Artenhandelsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – EUG-LFUW)
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 3 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2 lit a, lit b; Abs 2a
in Kraft 30.12.2000 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · danach: BGBl. I Nr. 108/2001 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 26.03.2002 · idF BGBl. I Nr. 108/2001 · danach: BGBl. I Nr. 47/2002 § 6↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Mittelaufbringung
§ 6.
(1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden aufgebracht
1. für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16 ff) durch Vorwegabzüge und Kostenbeiträge nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;
2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§ 23 ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
3. für Zwecke der Altlastensanierung (§ 29 ff) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung).
(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen werden aufgebracht:
1. für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) ab dem Jahr 2000 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 37 Abs. 5a);
2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland (§§ 23 ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;
3. für Zwecke der Altlastensanierung (§§ 29 ff) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann Förderungen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) höchstens in einem Ausmaß zusagen, das
a) in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt 3 900 283,424 Millionen Schilling Euro,
b) im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt 3 500 254,355 Millionen Schilling Euro und in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils einem Barwert von insgesamt 3 000 218,019 Millionen Schilling Euro entspricht.
Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können im jeweiligen Vorjahr als Vorgriff auf das Folgejahr an Förderungen zugesagt werden.
(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 6 300 457,839 Millionen Schilling Euro entspricht. Zugesagte, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2004 neuerlich zugesagt werden.
(2b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
… 3 unveränderte Absätze
(2c) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 und 1997 für Zwecke der Altlastensanierung (§§ 29 ff) zu Lasten künftiger Einnahmen aus den Altlastenbeiträgen im Rahmen einer Sondertranche Förderungen in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 1 000 Millionen Schilling entspricht.
(3) Der Aufwand für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann für Förderungen nach diesem Bundesgesetz zusätzlich auch Mittel aus den EU-Strukturfonds heranziehen.