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BGBl. I Nr. 110/2001

kundgemacht 10.08.2001 RIS↗Parlament↗
110. Bundesgesetz: 2. Ärztegesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (2. Ärztegesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2001× zu ÄrzteG 1998×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 899 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 1
in Kraft 11.11.1998 – 10.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 169/1998 · danach: BGBl. I Nr. 110/2001 § 17↗RIS↗
in Kraft 11.08.2001 – 25.06.2002 · idF BGBl. I Nr. 110/2001 § 17↗RIS↗
§ 17.
(1) Die selbständige selbstständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist ausschließlich den Zahnärzten und den Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorbehalten. Die selbstständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform der eingetragenen Erwerbsgesellschaft zulässig. Tätigkeiten gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 und 2 sind auch in zahnärztlichen Gruppenpraxen auf Patienten der jeweiligen Gruppenpraxis beschränkt. Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen zahnärztliche Tätigkeiten nur in dringenden Fällen ausüben.
(2) Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 16 Abs. 1 und 2 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3) Die in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde befindlichen Ärzte (Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 16 Abs. 1 und 2 umschriebenen Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden, zur selbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten berechtigten Ärzte berechtigt.
(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 genannten Personen ist jede Ausübung des zahnärztlichen Berufes verboten.