BGBl. I Nr. 110/2001
110. Bundesgesetz: 2. Ärztegesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (2. Ärztegesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 73geändertAbs 2
… 9 unveränderte Absätze
Organe der Ärztekammern
§ 73.
(1) Organe der Ärztekammern sind:
1. die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),
2. der Kammervorstand (§ 81),
3. der Präsident und der (die) Vizepräsident(en) (§ 83),
4. die Kurienversammlungen (§ 84),
5. die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 85),
6. der Präsidialausschuß (§ 86),
7. der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds (§ 113),
8. der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds (§ 113).
(2) In jeder Ärztekammer sind ein bis drei Vizepräsidenten zu wählen, sofern nicht in der Satzung vorgesehen ist, daß dass die Kurienobmänner zu die Funktion der Vizepräsidenten zu bestellen sind ausüben. Die Anzahl der Vizepräsidenten ist durch die Satzung festzulegen.