Absatz eins,Für jede Kurie kann durch Beschluss der Kurienversammlung ein Kurienausschuss eingerichtet werden. Mitglieder sind der Kurienobmann, sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied der Kurienversammlung, das von dieser mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt wird. Der Präsident ist dem Kurienausschuss beizuziehen.
BGBl. I Nr. 110/2001
110. Bundesgesetz: 2. Ärztegesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (2. Ärztegesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 84aneu
Kurienausschuss
Paragraph 84 a,
- Absatz 2,Dem Kurienausschuss obliegt die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Kurienversammlung. Die gefassten Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung der Kurienversammlung zu berichten.
- Absatz 3,Hinsichtlich der Beschlussfassung im Kurienausschuss ist Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Präsident kein Stimmrecht hat, allerdings im Kurienausschuss seine Rechte nach Paragraph 83, - abweichend von Paragraph 83, Absatz 5, - unverzüglich wahrnimmt.