BGBl. I Nr. 113/2001
113. Kundmachung: Aufhebung des dritten Satzes des § 480 der Strafprozessordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des dritten Satzes des § 480 der Strafprozessordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 480geändert
§ 480.
Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im XX. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet das Bezirksgericht. Gegen die Verweigerung der Wiederaufnahme steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz offen, die binnen vierzehn Tagen beim Bezirksgericht anzubringen ist.