BGBl. I Nr. 126/2001
126. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 36 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 36 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36geändert nie in Kraft getretenAbs 2
Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel
§ 36.
(1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig, der durch Einzelmitglied zu entscheiden hat.
Schlagworte