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BGBl. I Nr. 130/2001

kundgemacht 27.11.2001 RIS↗Parlament↗
130. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 2001
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/1997, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozessordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, sowie das Strafvollzugsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, das Militärstrafgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Mediengesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2001)
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 16 § 0↗RIS↗
§ 180geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 424/1974 · danach: BGBl. I Nr. 130/2001 § 180↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 130/2001 · danach: BGBl. I Nr. 109/2007 § 180↗RIS↗
Verfahren
§ 180.
(1) Für das Verfahren nach einer bedingten Entlassung gilt § 17 dem Sinne nach.
(2) Vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung hat das Gericht stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören. Vor einer beabsichtigten Verlängerung der Probezeit nach den §§ 53 Abs. 4 oder 54 Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist ein ärztlicher oder psychologischer Sachverständiger zu hören. Vor dem Ausspruch, daß die Entlassung endgültig geworden ist, ist der Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel sich der Entlassene aufhält, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Außerdem ist vor dieser Entscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen und, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch dieser zu hören.
(3) Das Gericht und die Sicherheitsbehörden (§ 177 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960) können den Entlassenen in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, daß Grund zum Widerruf der bedingten Entlassung vorhanden sei, und die Flucht des Entlassenen zu befürchten ist, dass der Entlassene fliehen werde oder die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen unmittelbar bevorstehe. Die Beschwerde gegen eine vorläufige Verwahrung hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Davon, daß eine bedingte Entlassung endgültig geworden ist, ist die Sicherheitsbehörde des Aufenthaltsortes des Entlassenen zu benachrichtigen.
Anmerkung
1. § 177 Abs. 2 Strafprozeßordnung 1960 nunmehr § 177 Abs. 2 Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
2. ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001