BGBl. I Nr. 132/2001
132. Bundesgesetz: Euro-Rechtsanwaltstarif-Novelle und Vornahme von Anpassungen im Gerichtskommissionstarifgesetz und im Notariatstarifgesetz
Bundesgesetz, mit dem im Hinblick auf die Einführung des Euro das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert wird (Euro-Rechtsanwaltstarif-Novelle) und Anpassungen im Gerichtskommissionstarifgesetz und im Notariatstarifgesetz vorgenommen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertZ 1, Text, lit c, Z 4, lit a, lit b, Schlussteil
§ 10.
Der Gegenstand ist zu bewerten:
1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen . mit 8 000 S 580 Euro;
2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und
… 9 unveränderte Absätze
in Streitigkeiten über Räumungsklagen
a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen,
deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei
sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den
letzten 12 Monaten vor Einbringung der
Aufkündigung oder der Klage ergebenden
Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in
den Fällen, in denen diese
Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder
Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht
wird, ....................................... mit 24 000 S 1 740 Euro,
b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2
übersteigt und die nicht unter lit. a
fallen, ..................................... mit 12 000 S 870 Euro,
c) bei kleineren Wohnungen ..................... mit 6 000 S 440 Euro;
3. im Verfahren außer Streitsachen wegen
… 6 unveränderte Absätze
Erhöhung des Mietzinses mit dem doppelten
Jahresbetrag der beantragten Zinserhöhung;
richtet sich der Antrag gegen mehrere Mieter, so
sind die auf sämtliche Mieter, die sich nicht
vor Anrufung des Gerichtes mit der begehrten
Mietzinserhöhung einverstanden erklärt haben,
entfallenden Beträge zusammenzurechnen;
4. a) in Ehesachen ............................. mit 60 000 S 4 360 Euro,
b) in Streitigkeiten über die eheliche
Abstammung und in Streitigkeiten über die
Vaterschaft zu einem unehelichen Kind .... mit 24 000 S 1 740 Euro;
der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a
… 6 unveränderte Absätze
und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche
ist hinzuzurechnen;
5. in Sachen des Handels- und des
Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag
kein anderer Wert hervorgeht, mit dem
Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden
Beträgen:
a) bei Einzelfirmen ............................ mit 30 000 S 2 180 Euro,
b) bei Aktiengesellschaften .................... mit 1 000 70 000 S Euro,
c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung . mit 500 35 000 S Euro,
d) bei anderen Gesellschaften und bei
Genossenschaften ............................ mit 200 000 S 14 530 Euro;
6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330
… 3 unveränderte Absätze
ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem
Geldbetrag besteht,
a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1
Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde,
höchstens ................................ mit 270 000 S 19 620 Euro,
b) ansonsten höchstens ...................... mit 120 000 S 8 720 Euro;
6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG
höchstens .................................. mit 300 000 S 21 800 Euro;
7. in Strafsachen über eine Privatanklage
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der
Bezirksgerichte fallen ...................... mit 60 000 S 4 360 Euro,
b) wegen sonstiger Vergehen .................... mit 120 000 S 8 720 Euro;
8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge
nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4
Abschnitt I Z 2) ............................ mit 120 000 S 8 720 Euro;
9. in Strafsachen für die Vertretung von
Privatbeteiligten:
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der
Bezirksgerichte fallen ...................... mit 30 000 S 2 180 Euro,
b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen . mit 60 000 S 4 360 Euro.