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BGBl. I Nr. 132/2001

kundgemacht 27.11.2001 RIS↗Parlament↗
132. Bundesgesetz: Euro-Rechtsanwaltstarif-Novelle und Vornahme von Anpassungen im Gerichtskommissionstarifgesetz und im Notariatstarifgesetz
Bundesgesetz, mit dem im Hinblick auf die Einführung des Euro das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert wird (Euro-Rechtsanwaltstarif-Novelle) und Anpassungen im Gerichtskommissionstarifgesetz und im Notariatstarifgesetz vorgenommen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) 19 § 0↗RIS↗
§ 25geändert
in Kraft 01.10.1995 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 519/1995 · danach: BGBl. I Nr. 132/2001 § 25↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 30.09.2008 · idF BGBl. I Nr. 132/2001 · danach: BGBl. I Nr. 90/2008 § 25↗RIS↗
Festsetzung von Zuschlägen
§ 25. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu dem im § 23a angeführten Betrag einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die sich hienach ergebende Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle Schilling 10 Cent aufzurunden.