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BGBl. I Nr. 132/2001

kundgemacht 27.11.2001 RIS↗Parlament↗
132. Bundesgesetz: Euro-Rechtsanwaltstarif-Novelle und Vornahme von Anpassungen im Gerichtskommissionstarifgesetz und im Notariatstarifgesetz
Bundesgesetz, mit dem im Hinblick auf die Einführung des Euro das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert wird (Euro-Rechtsanwaltstarif-Novelle) und Anpassungen im Gerichtskommissionstarifgesetz und im Notariatstarifgesetz vorgenommen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) 21 § 0↗RIS↗
§ 12aneu
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 132/2001 § 12a↗RIS↗

Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines

Paragraph 12 a,

Soweit in den Paragraphen 13 und 14 innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.