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BGBl. I Nr. 146/2001

kundgemacht 21.12.2001 RIS↗
146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Wehrgesetz 1990 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 22.12.2001 – 31.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 146/2001 · danach: BGBl. I Nr. 85/2009 § 15↗RIS↗

2. Abschnitt
Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen

Stellungskommissionen

Paragraph 15,

Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst der Stellungskommissionen zu bedienen. Durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung ist nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,

  1. Ziffer eins
    in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
  2. Ziffer 2
    welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile ihres Ergänzungsbereiches zu bedienen haben.