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BGBl. I Nr. 146/2001

kundgemacht 21.12.2001 RIS↗
146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Wehrgesetz 1990 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 22.12.2001 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 146/2001 · danach: BGBl. I Nr. 137/2003 § 3↗RIS↗

Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit

Paragraph 3, (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehlsgewalt über die Kommanden, Truppen, Behörden, militärischen Dienststellen und Heeresanstalten grundsätzlich durch deren Kommandanten oder Vorstände aus. Diese sind ihm für ihre Tätigkeit im Wege ihrer Vorgesetzten verantwortlich.

  1. Absatz 2,Die militärische Führung und die Leitung der Ausbildung obliegen nach den Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung den Kommandanten.