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BGBl. I Nr. 146/2001

kundgemacht 21.12.2001 RIS↗
146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Wehrgesetz 1990 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft 22.12.2001 – 30.11.2002 · idF BGBl. I Nr. 146/2001 · danach: BGBl. I Nr. 103/2002 § 33↗RIS↗

Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

Paragraph 33, (1) Wehrpflichtigen des Milizstandes können nach Maßgabe militärischer Erfordernisse Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie entsprechende Ersatzgegenstände zur persönlichen Verwahrung übergeben oder übersandt werden

  1. Ziffer eins
    bei der Entlassung aus einem Präsenzdienst oder
  2. Ziffer 2
    auf Anordnung des zuständigen Militärkommandos an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, die in dieser Anordnung genannt sind.
Der Bund hat die aus der Übergabe oder Übersendung dieser Gegenstände erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen. Die Wehrpflichtigen sind verpflichtet, diese Gegenstände an einem Wohnsitz im Inland bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe mit der jeweils gebotenen Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Die Kosten für die Erhaltung der Gegenstände sind von den Wehrpflichtigen zu tragen.
  1. Absatz 2,Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den Präsenzdienst mit den Gegenständen nach Absatz eins, anzutreten. Die Gegenstände sind während des Präsenzdienstes durch die zuständige militärische Dienststelle zu kontrollieren.
  2. Absatz 3,Wenn außerhalb einer Präsenzdienstleistung Gegenstände nach Absatz eins
    1. Ziffer eins
      verloren gehen oder
    2. Ziffer 2
      derartig beschädigt werden, dass dies ihre Unbrauchbarkeit zur Folge hat,
    ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden, die die Gegenstände übergeben hat. Trifft die Wehrpflichtigen ein Verschulden am Verlust oder an der Beschädigung der Gegenstände, so haben sie nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, die aus einer Übergabe oder Übersendung von Ersatzgegenständen erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen.
  3. Absatz 4,Die Rückstellung von Gegenständen nach Absatz eins, kann jederzeit vom zuständigen Militärkommando angeordnet werden durch besondere Aufforderung oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung zu bestimmen. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen Verwahrungsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen im Falle
    1. Ziffer eins
      des Erlöschens der Wehrpflicht oder
    2. Ziffer 2
      der Versetzung oder des Übertrittes in den Reservestand oder
    3. Ziffer 3
      der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.
  4. Absatz 5,Im Falle des Todes eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die Gegenstände nach Absatz eins, der dem Verwahrungsort der Gegenstände nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurückzustellen. Diese Rückstellungspflicht trifft
    1. Ziffer eins
      die Rechtsnachfolger,
    2. Ziffer 2
      alle Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, und
    3. Ziffer 3
      die Inhaber der Gegenstände.
  5. Absatz 6,Wehrpflichtige des Milizstandes und Personen nach Absatz 5, werden bei der Übernahme, der Verwahrung und der Rückstellung der Gegenstände nach Absatz eins, als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.