Paragraph 24, Absatz eins und 2 über die Einberufung,
BGBl. I Nr. 146/2001
146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Wehrgesetz 1990 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39neu
Miliztätigkeiten
Paragraph 39, (1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste nach Paragraph 22, leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden
- Ziffer eins
- Ziffer 2Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,
- Ziffer 3Paragraph 28, Absatz eins, 3 und 5 über die Entlassung und
- Ziffer 4Paragraph 37, Absatz 3, sowie Paragraph 38, Absatz 3, 4, dritter Satz, 5 und 6 über den Ausbildungsdienst.
- Absatz 2,Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die Paragraphen 4, 4 a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.
- Absatz 3,Auf Frauen sind anzuwenden
- Ziffer einsParagraph 32, Absatz 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten und
- Ziffer 2Paragraph 35, über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.
Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Ziffer eins, ist Paragraph 43, über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden. - Absatz 4,Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Absatz 3, Ziffer eins, nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen
- Ziffer einsBekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und
- Ziffer 2sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen. Dabei ist Paragraph 34, Absatz 2, über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.
- Absatz 5,Zu Miliztätigkeiten sind Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, berechtigt
- Ziffer einsbis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
- Ziffer 2bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.
- Absatz 6,Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Absatz 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.