in erster Instanz dem zuständigen Militärkommando und
BGBl. I Nr. 146/2001
146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Wehrgesetz 1990 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55neu
5. Hauptstück
Sonder- und Schlussbestimmungen
Behördenzuständigkeit
Paragraph 55, (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
- Ziffer eins
- Ziffer 2in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
- Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.