Personen ohne Chargengrad,
BGBl. I Nr. 146/2001
146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Wehrgesetz 1990 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Dienstgrade und Beförderung
Paragraph 6, (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Chargen,
- Ziffer 3Unteroffiziere und
- Ziffer 4Offiziere.
- Absatz 2,Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz "des Reservestandes" ("dRes") führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz "außer Dienst" ("aD") weiter geführt werden
- Ziffer einsvon Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und
- Ziffer 2von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.
- Absatz 3,Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.
- Absatz 4,Eine Beförderung obliegt
- Ziffer einszu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,
- Ziffer 2zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und
- Ziffer 3zu Offizieren dem Bundespräsidenten.
Die Beförderungsbefugnis kommt diesen Organen auch innerhalb der jeweiligen Dienstgradgruppe zu. Der Bundespräsident kann seine Befugnis für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen. - Absatz 5,Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch außerhalb dieses Standes.