Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 148/2001

kundgemacht 21.12.2001 RIS↗Parlament↗
148. Bundesgesetz: Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 148/2001× zu VerssG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versorgungssicherungsgesetz (VerssG 1992) 14 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 5geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2
in Kraft 01.07.1992 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 380/1992 · danach: BGBl. I Nr. 148/2001 Art. 2 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 148/2001 · danach: BGBl. I Nr. 94/2016 Art. 2 § 5↗RIS↗
§ 5. (1) Falls der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des § 4 Abs. 3 heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß § 4 Abs. 3 übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (§ 1 Abs. 3) entscheidend beizutragen.
(1) Falls der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des § 4 Abs. 3 heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß § 4 Abs. 3 übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (§ 1 Abs. 3) entscheidend beizutragen.
(2) Die gesetzlichen Interessenvertretungen haben eine solche Beauftragung durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit vorzunehmen.