BGBl. I Nr. 150/2001
150. Bundesgesetz: Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982
Bundesgesetz, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 16geändert
§ 16. (1) Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:
1. Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;
… 7 unveränderte Absätze
2. Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte;
3. sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.
(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:
1. der Eintritt der Meldepflicht,
2. der Kreis der Meldepflichtigen,
3. die Gegenstände der Meldung,
4. die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.