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BGBl. I Nr. 151/2001

kundgemacht 21.12.2001 RIS↗Parlament↗
151. Bundesgesetz: Deregulierungsgesetz 2001
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über einen Deregulierungsauftrag erlassen sowie das Eisenbahngesetz 1957, das Rohrleitungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (Deregulierungsgesetz 2001)
Kundmachung BGBl. I Nr. 151/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 22 § 0↗RIS↗
§ 33geändert
in Kraft 08.03.1957 – 31.03.2002 · idF BGBl. Nr. 60/1957 · danach: BGBl. I Nr. 151/2001 § 33↗RIS↗
in Kraft 01.04.2002 – 30.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 151/2001 · danach: BGBl. I Nr. 38/2004 § 33↗RIS↗
§ 33. Die Behörde hat den Bauentwurf, wenn nicht die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 anzuwenden sind, daraufhin zu prüfen, ob er vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeignet ist. Sie hat weiters zu prüfen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter berührt werden, ohne daß deren Zustimmung bereits vorliegt. Ist der Bauentwurf vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung nicht geeignet, so ist er zurückzuweisen. Andernfalls ordnet die Behörde, wenn der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden, die Bauverhandlung an. Wenn weder der Wirkungsbereich anderer Behörden noch Rechte Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden, so kann die Behörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ohne Bauverhandlung erteilen.