BGBl. I Nr. 152/2001
152. Bundesgesetz: Regelung bestimmter rechtlicher Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs (E-Commerce-Gesetz – ECG) und Änderung des Signaturgesetzes sowie der Zivilprozessordnung
Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt (E-Commerce-Gesetz – ECG) und das Signaturgesetz sowie die Zivilprozessordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 577geändertAbs 3
… 5 unveränderte Absätze
Vierter Abschnitt.
Schiedsrichterliches Verfahren.
Schiedsvertrag.
§. 577.
(1) Die Vereinbarung, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle (Schiedsvertrag), hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streites einen Vergleich abzuschließen fähig sind.
(2) In einem Schiedsvertrage kann auch wirksam vereinbart werden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen.
(3) Der Schiedsvertrag muß muss schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen oder, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben.
Anmerkung