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BGBl. I Nr. 152/2001

kundgemacht 21.12.2001 RIS↗Parlament↗
152. Bundesgesetz: Regelung bestimmter rechtlicher Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs (E-Commerce-Gesetz – ECG) und Änderung des Signaturgesetzes sowie der Zivilprozessordnung
Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt (E-Commerce-Gesetz – ECG) und das Signaturgesetz sowie die Zivilprozessordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 2 § 0↗RIS↗
§ 592geändertAbs 1
in Kraft 01.05.1983 – 21.12.2001 · idF BGBl. Nr. 135/1983 · danach: BGBl. I Nr. 152/2001 § 592↗RIS↗
in Kraft 22.12.2001 – 30.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 152/2001 · danach: BGBl. I Nr. 7/2006 § 592↗RIS↗
§. 592.
(1) Den Parteien sind Ausfertigungen des Schiedsspruches Schiedsspruchs, und zwar, falls sie dieselben nicht vor dem Schiedsgerichte Schiedsgericht persönlich in Empfang nehmen, durch die Post oder durch, einen Notar oder im Weg der elektronischen Post zuzustellen.
(2) Diese Ausfertigungen und die Urschrift des Schiedsspruches sind mit der Angabe des Tages der Abfassung des Schiedsspruches zu versehen und von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, daß die anderen die Unterschrift verweigern oder daß der Unterzeichnung durch sie ein Hindernis entgegensteht, das nicht in angemessener Frist überwunden werden kann.