Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 152/2001

kundgemacht 21.12.2001 RIS↗Parlament↗
152. Bundesgesetz: Regelung bestimmter rechtlicher Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs (E-Commerce-Gesetz – ECG) und Änderung des Signaturgesetzes sowie der Zivilprozessordnung
Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt (E-Commerce-Gesetz – ECG) und das Signaturgesetz sowie die Zivilprozessordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

E-Commerce-Gesetz (ECG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.01.2002 – 16.02.2024 · idF BGBl. I Nr. 152/2001 · danach: BGBl. I Nr. 182/2023 § 14↗RIS↗

Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Suchmaschinen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ein Diensteanbieter, der Nutzern eine Suchmaschine oder andere elektronische Hilfsmittel zur Suche nach fremden Informationen bereitstellt, ist für die abgefragten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
    1. Ziffer eins
      die Übermittlung der abgefragten Informationen nicht veranlasst,
    2. Ziffer 2
      den Empfänger der abgefragten Informationen nicht auswählt und
    3. Ziffer 3
      die abgefragten Informationen weder auswählt noch verändert.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die abgefragten Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.