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BGBl. I Nr. 152/2001

kundgemacht 21.12.2001 RIS↗Parlament↗
152. Bundesgesetz: Regelung bestimmter rechtlicher Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs (E-Commerce-Gesetz – ECG) und Änderung des Signaturgesetzes sowie der Zivilprozessordnung
Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt (E-Commerce-Gesetz – ECG) und das Signaturgesetz sowie die Zivilprozessordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

E-Commerce-Gesetz (ECG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.01.2002 – 16.02.2024 · idF BGBl. I Nr. 152/2001 · danach: BGBl. I Nr. 182/2023 § 15↗RIS↗

Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Zwischenspeicherungen (Caching)

Paragraph 15,

Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt, ist für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die nur der effizienteren Gestaltung der auf Abruf anderer Nutzer erfolgenden Informationsübermittlung dient, nicht verantwortlich, sofern er

  1. Ziffer eins
    die Information nicht verändert,
  2. Ziffer 2
    die Bedingungen für den Zugang zur Information beachtet,
  3. Ziffer 3
    die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachtet,
  4. Ziffer 4
    die zulässige Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigt und
  5. Ziffer 5
    unverzüglich eine von ihm gespeicherte Information entfernt oder den Zugang zu ihr sperrt, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhalten hat, dass die Information am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperre angeordnet hat.