Absatz eins,Die Paragraphen 13 bis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt.
BGBl. I Nr. 152/2001
152. Bundesgesetz: Regelung bestimmter rechtlicher Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs (E-Commerce-Gesetz – ECG) und Änderung des Signaturgesetzes sowie der Zivilprozessordnung
Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt (E-Commerce-Gesetz – ECG) und das Signaturgesetz sowie die Zivilprozessordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Weitergehende Vorschriften
Paragraph 19,
- Absatz 2,Absatz eins, sowie die Paragraphen 13 bis 18 sind auch auf Anbieter anzuwenden, die unentgeltlich elektronische Dienste bereitstellen.