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BGBl. I Nr. 152/2001

kundgemacht 21.12.2001 RIS↗Parlament↗
152. Bundesgesetz: Regelung bestimmter rechtlicher Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs (E-Commerce-Gesetz – ECG) und Änderung des Signaturgesetzes sowie der Zivilprozessordnung
Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt (E-Commerce-Gesetz – ECG) und das Signaturgesetz sowie die Zivilprozessordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

E-Commerce-Gesetz (ECG) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 01.01.2002 – 16.02.2024 · idF BGBl. I Nr. 152/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023 § 24↗RIS↗

7. Abschnitt
Transparenz und Verbindung mit anderen Mitgliedstaaten

Transparenz

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat die ihm bekannt gewordenen wesentlichen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat im Internet Informationen über
    1. Ziffer eins
      die vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über die bei Streitfällen verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren einschließlich der praktischen Aspekte dieser Verfahren und
    2. Ziffer 2
      die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderer Stellen, bei denen die Nutzer oder Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten können,
    zu veröffentlichen.