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BGBl. I Nr. 153/2001

kundgemacht 28.12.2001 RIS↗Parlament↗
153. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2001× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 201167 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 1 Z 1, Z 3, Z 4 (neu), Z 7, Z 9, Z 10; Abs 2 Z 2, Z 3, Z 5 · umnummeriert: Abs 1 Z 5, Z 6, Z 8, Z 11
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 19↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 21.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 · danach: BGBl. I Nr. 78/2006 § 19↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Landeskammern
Eigener Wirkungsbereich
§ 19.
(1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben:
1. die wirtschaftlichen, arbeits- und sozialrechtlichen rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch die Einrichtung entsprechender Ausschüsse (Arbeitgeberausschüsse) entsprechende Einrichtungen zu fördern,
2. den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,
3. Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen und zu verwalten,
4. die Förderung der Wirtschaft, insbesondere auch durch das Anbieten von Aus- und Weiterbildung sowie das Gewähren von allgemeiner, technischer und betriebswirtschaftlicher Wirtschaftsförderung durch entsprechende Einrichtungen, insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute,
4 5. Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,
5 6. regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,
6 7. die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen, soweit sie nicht überregionale Interessen berühren,
7 8. an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,
8 9. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder, und
9 10. im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und, Unterstützung und Vertretung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und,
10 11. in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben.
(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:
1. die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,
2. die Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat, zu beaufsichtigen,
3. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen Sparten, Fachgruppen und, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,
4. die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Gebarung zu prüfen und
5. die Tätigkeit der in der Vollversammlung im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.