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BGBl. I Nr. 153/2001

kundgemacht 28.12.2001 RIS↗Parlament↗
153. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2001× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 201167 § 0↗RIS↗
§ 3geändertÜberschrift; Abs 1 Schlussteil (neu); Abs 2
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 § 3↗RIS↗
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft - Körperschaften Wirtschaftskammerorganisation
öffentlichen Rechts
§ 3.
(1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:
… 3 unveränderte Absätze
1. die Landeskammern,
2. die Bundeskammer,
3. die Fachgruppen und
4. die Fachverbände.
Die nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bilden in ihrer Gesamtheit die Wirtschaftskammerorganisation.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.