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BGBl. I Nr. 153/2001

kundgemacht 28.12.2001 RIS↗Parlament↗
153. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2001× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 201167 § 0↗RIS↗
§ 41aufgehoben
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2001 § 41↗RIS↗

Wirtschaftsförderungsinstitut

Paragraph 41, (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen des Generalsekretariates ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.

  1. Absatz 2,Für das Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer gilt Paragraph 30, Absatz 2, sinngemäß.
  2. Absatz 3,Dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer obliegt darüber hinaus:
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern zu koordinieren und zu fördern,
    2. Ziffer 2
      die Aufgaben zu behandeln, die über den Wirkungsbereich des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Landeskammer hinausgehen oder von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung sind und
    3. Ziffer 3
      allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland durchzuführen und die damit verbundene Weitergabe von Rechten und Lizenzen wahrzunehmen.
  3. Absatz 4,Der Vorstand der Bundeskammer kann im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Absatz 2 und 3 angeführten Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.
  4. Absatz 5,Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein Kuratorium zu bestellen.
  5. Absatz 6,Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.