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BGBl. I Nr. 153/2001

kundgemacht 28.12.2001 RIS↗Parlament↗
153. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2001× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 201167 § 0↗RIS↗
§ 84geändert3. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 4, Z 5 (neu); Abs 3, Z 1 (neu), Schlussteil (neu), lit f (neu), Z 2 (neu), lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 84↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 21.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 · danach: BGBl. I Nr. 78/2006 § 84↗RIS↗
Zustellungsbevollmächtigter 3. Abschnitt
Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht
Wahlkundmachung
§ 84.
(1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter. Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Die Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der Hauptwahlkommission der Bundeskammer über die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer und die Besetzung der Fachverbandsausschüsse zu enthalten. Zwischen der Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten möglichen Wahltag muss ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.
(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere: In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben enthalten sein. Die Wahlkundmachung hat sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar in je einen Teil für
1. die Einbringung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen Urwahlen,
2. die Mängelbehebung Besetzung der Spartenvertretungen der Landeskammer,
3. die Erhebung eines Einspruches und Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer,
4. die Erstattung von Ergänzungsvorschlägen. Besetzung der Fachverbandsausschüsse und
5. allgemeine Inhalte.
(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen. Die Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten
1. Für die Urwahlen:
a) Die Wahltage, Wahlorte und Wahllokale sowie die Wahlzeiten, wobei unterschiedliche Wahltage und Wahlzeiten für verschiedene Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgelegt werden können;
b) den Hinweis, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden;
c) den Hinweis, dass Kammermitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, über ihren Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden;
d) die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden können;
e) die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:
Bei einer Anzahl von bis zu      25 Wahlberechtigten  1
von  26 bis zu 100 Wahlberechtigten  2
von 101 bis zu 200 Wahlberechtigten  3
von 201 bis zu 300 Wahlberechtigten  4
von 301 bis zu 400 Wahlberechtigten  5
von 401 bis zu 500 Wahlberechtigten  6
von 501 bis zu 600 Wahlberechtigten  7
von 601 bis zu 700 Wahlberechtigten  8
von 701 bis zu 800 Wahlberechtigten  9
über  800 Wahlberechtigten 10
f) die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe und Fachvertretung.
2. Für die Besetzung der Spartenvertretungen der Landeskammer:
Die Inhalte der Bestimmungen des § 101 Abs. 2 und 3. 3. Für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer:
Die Inhalte der Bestimmungen des § 109 Abs. 2 und 3. 4. Für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse:
Die Inhalte der Bestimmungen des § 107 Abs. 2 und 3. 5. Allgemeine Inhalte:
a) Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen (Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate;
b) die Bestimmung, dass Besetzungsvorschläge für die Spartenvertretungen der Landeskammer und der Bundeskammer von so vielen wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Sparte unterstützt werden müssen, wie Mandate zur Vergebung gelangen;
c) die Bestimmung, dass Wahl- und Besetzungsvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, als Mandate zur Vergebung gelangen;
d) die Bestimmung, dass auf Wahl- und Besetzungsvorschlägen nur Personen vorgeschlagen werden können, die für die jeweilige Fachorganisation (Sparte) wahlberechtigt sind;
e) den Hinweis, dass verspätet eingebrachte Wahl- und Besetzungsvorschläge nicht berücksichtigt werden;
f) die Festsetzung des Tages, an dem die Wahlvorschläge verlautbart werden.
(4) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren.