Die gemäß Paragraphen 3 und 5 der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984,, bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gelten als Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
BGBl. I Nr. 159/2001
159. Bundesgesetz: Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz – ANS-RG
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Bauarbeitenkoordinationsgesetz geändert werden (Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz – ANS-RG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 104aufgehoben
Sicherheitsvertrauenspersonen
Paragraph 104,
Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Sicherheitsvertrauenspersonen regelt, gelten die Paragraphen 10 und 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Endet die Funktionsperiode einer Sicherheitsvertrauensperson nach Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so bleibt ihre Bestellung bis zum Ablauf dieser Funktionsperiode aufrecht, sofern nicht eine vorzeitige Abberufung nach Ziffer 4, erfolgt.
- Ziffer 3Für die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen gilt Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, als Bundesgesetz.
- Ziffer 4Für die vorzeitige Abberufung der nach Paragraphen 3 und 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gilt Paragraph 10, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes.