BGBl. I Nr. 162/2001
162. Bundesgesetz: Wohnrechtsnovelle 2002 – WRN 2002
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Arbeitszeitgesetz und das Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaues geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2002 – WRN 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 15fneu
Vorkaufsrecht des Mieters
Paragraph 15 f, Erfolgt keine fristgerechte Erklärung gemäß Paragraph 15 e, Absatz 3,, tritt anstelle eines Anspruchs gemäß Paragraph 15 c, ein Anspruch auf Einräumung eines Vorkaufsrechts für weitere fünf Jahre nach Ablauf der Frist, wenn das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis nicht vorher aufgelöst wird.