Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15fArtikel eins, Paragraph 15 f
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Vorkaufsrecht des Mieters
§ 15f. Erfolgt keine fristgerechte Erklärung gemäß § 15e Abs. 3, tritt anstelle eines Anspruchs gemäß § 15c ein Anspruch auf Einräumung eines Vorkaufsrechts für weitere fünf Jahre nach Ablauf der Frist, wenn das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis nicht vorher aufgelöst wird. Paragraph 15 f, Erfolgt keine fristgerechte Erklärung gemäß Paragraph 15 e, Absatz 3,, tritt anstelle eines Anspruchs gemäß Paragraph 15 c, ein Anspruch auf Einräumung eines Vorkaufsrechts für weitere fünf Jahre nach Ablauf der Frist, wenn das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis nicht vorher aufgelöst wird.
Schlagworte
Mietverhältnis
Dokumentnummer
NOR40026147